Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-240/90 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Gemeinsame Agrarpolitik - Schaffleischsektor - Landwirtschaftliche Einkommensbeihilfe - Ausschluss von der Gewährung zukünftiger Leistungen - Zuschlag zu dem zu erstattenden Betrag - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Zuständigkeit der Kommission
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-240/90
- EuGH, 27.10.1992 - C-240/90
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (11)
- EuGH, 29.06.1989 - 22/88
Vreugdenhil u.a. / Minister van Landbouw en Visserij
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-240/90
Dieser Vermutung kommt im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik besondere Bedeutung zu (vergleiche Urteile in den Rechtssachen 22/88, Vreugdenhil/Minister vand Landbouw en Visserij, Slg. 1989, 2049, Randnr. 16, und C-357/88, Hopermann, Slg. 1990, I-1669, Randnr. 7).So hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 22/88 (…Vreugdenhil/Minister van Landbouw en Visserij, a. a. O., Nr. 36), auf das sich Deutschland bezieht, ausgeführt, daß die Kommission mit ihrer Durchführung der Verordnung Nr. 754/76 des Rates vom 25. März 1976 über die zollrechtliche Behandlung von Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehren (…ABl. L 89, S. 1), zu weit gegangen sei.
- EuGH, 21.09.1989 - 68/88
Kommission / Griechenland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-240/90
In seinem Urteil in der Rechtssache 68/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965) ging der Gerichtshof jedoch weiter und führte in den Randnummern 23 bis 25 seines Urteils folgendes aus:. - EuGH, 17.12.1970 - 11/70
Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-240/90
In der Rechtssache 11/70 (Internationale Handelsgesellschaft/Einfuhr- und Vorratsstelle, Slg. 1970, 1125) sollte die Sicherheit nicht die Rückzahlung von Vorschüssen gewährleisten, sondern die Durchführung einer Ausfuhr, also sicherstellen, daß Unternehmer, die eine Ausfuhrlizenz erhalten, von dieser auch Gebrauch machen.
- EuGH, 17.12.1970 - 25/70
Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel / Köster
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-240/90
In der Rechtssache 25/70 (Einfuhr- und Vorratsstelle/Köster, Slg. 1970, 1161) untersuchte der Gerichtshof die Gültigkeit von Maßnahmen, die die Kommission in Durchführung der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer Gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (ABl. S. 933) erlassen hatte. - EuGH, 02.02.1977 - 50/76
Amsterdam Bulb BV / Produktschap voor siergewassen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-240/90
In seinem Urteil in der Rechtssache 50/76 (Amsterdam Bulb/Produktschap voor Siergewassen, Slg. 1977, 137) ging es um die Frage, ob die Niederlande bestimmte Maßnahmen zur Festsetzung der Ausfuhrpreise von Blumenzwiebeln treffen konnten, die in den Verordnungen über die Gemeinsame Marktorganisation für dieses Erzeugnis nicht vorgesehen waren. - EuGH, 20.02.1979 - 122/78
Buitoni
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-240/90
Wenn der Gerichtshof in Randnr. 18 auch betont, daß die Kaution nicht als Strafsanktion betrachtet werden könne, so ist doch klar, daß der Verfall der Kaution unter solchen Umständen eine Sanktion darstellt, die über die Erstattung zu Unrecht bezogener Leistungen hinausgeht (vergleiche auch die Rechtssachen 122/78, Buitoni/FORMA, Slg. 1979, 677, und 181/84, Man Sugar/IBAP, Slg. 1985, 2889, wo die allgemeine Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Auferlegung solcher Sanktionen nicht bestritten wurde). - EuGH, 24.09.1985 - 181/84
Man (Sugar) / IBAP
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-240/90
Wenn der Gerichtshof in Randnr. 18 auch betont, daß die Kaution nicht als Strafsanktion betrachtet werden könne, so ist doch klar, daß der Verfall der Kaution unter solchen Umständen eine Sanktion darstellt, die über die Erstattung zu Unrecht bezogener Leistungen hinausgeht (vergleiche auch die Rechtssachen 122/78, Buitoni/FORMA, Slg. 1979, 677, und 181/84, Man Sugar/IBAP, Slg. 1985, 2889, wo die allgemeine Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Auferlegung solcher Sanktionen nicht bestritten wurde). - EuGH, 18.11.1987 - 137/85
Maizena / BALM
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-240/90
Der Gerichtshof hat wiederholt den Verlust der Sicherheit für den Vorschuß auf eine Ausfuhrerstattung als eine "Sanktion" bezeichnet (vergleiche Urteile in den Rechtssachen 137/85, Maizena/BALM, Slg. 1987, 4587, Randnr. 12, und C 155/89, Philipp Brothers, Slg. 1990, 3265, Randnr. 40, sowie Urteil vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-199/90, Italtrade/AIMA, Slg. 1991, I-5545, Randnr. 10). - EuGH, 10.07.1990 - 326/88
Strafverfahren gegen Hansen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-240/90
Der Gerichtshof hat vielmehr klar entschieden, daß die Normierung von Sanktionen mit dem Ziel, die Beachtung einer Gemeinschaftsverordnung sicherzustellen, den Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht ausdehnt (Urteil in der Rechtssache C-326/88, Hansen, Slg. 1990, I-2911, Randnr. 11). - EuGH, 02.05.1990 - 357/88
Hopermann / BALM
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-240/90
Dieser Vermutung kommt im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik besondere Bedeutung zu (vergleiche Urteile in den Rechtssachen 22/88, Vreugdenhil/Minister vand Landbouw en Visserij, Slg. 1989, 2049, Randnr. 16, und C-357/88, Hopermann, Slg. 1990, I-1669, Randnr. 7). - EuGH, 27.11.1991 - C-199/90
Italtrade / AIMA